Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die bei der Einigungskommission und bei der Obereinigungskommission überreichten Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit (Artikel III des Landarbeitsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 140/1948)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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