(1) Unterschreitet eine Gesamtbelastung des Kontrollkontos den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen BIP beim Bund und von -0,367 % des nominellen BIP bei Ländern und Gemeinden, so wird gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.
(2) Verantwortlich ist der Bund, wenn die saldierte Gesamtbelastung des Kontrollkontos des Bundes den Betrag von -1,25 % des nominellen BIP unterschritten hat. Länder und Gemeinden (landesweise) sind im Verhältnis ihres jeweiligen Anteiles an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit der Länder und Gemeinden verantwortlich, wenn die saldierte Gesamtbelastung auf Kontrollkonten den Betrag von -0,367 % des nominellen BIP unterschritten hat.
(3) Der Betrag von 0,367 % des nominellen BIP verteilt sich zu 0,25 % des nominellen BIP auf die Länder und zu 0,117 % des nominellen BIP auf die Gemeinden.
(4) Der Anteil des einzelnen Landes an den 0,25 % nominellen BIP ergibt sich nach den Anteilen am Betrag der Regelgrenze für das strukturelle Defizit.
(5) Die Anteile der Gemeinden an den 0,117 % des nominellen BIP landesweise betragen:
Gemeinden landesweise | Anteil an 0,117 % des nominellen BIP |
Burgenland | 4,11 % |
Kärnten | 8,58 % |
Niederösterreich | 23,63 % |
Oberösterreich | 21,25 % |
Salzburg | 8,11 % |
Steiermark | 18,26 % |
Tirol | 10,54 % |
Vorarlberg | 5,52 % |
Summe | 100,00 % |
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