(1) Die Beiträge gemäß § 1 und § 2 sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.
(2) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Erlag eines entsprechenden Vorschusses für den Beitrag verlangt werden.
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