Gesamte Rechtsvorschrift W-AV

Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung

W-AV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung)

§ 1 W-AV Allgemeine Bestimmungen


(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei den in der Anlage genannten Tätigkeiten im jeweils bestimmten örtlichen und zeitlichen Rahmen zulässig.               ./.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten im Sinne der Anlage beschäftigten Dienstnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.              ./.

§ 2 W-AV


Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten Ausnahmen gemäß § 1 für das gesamte Gebiet des Landes Wien.

§ 3 W-AV Prater und Vorprater


außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007

§ 4 W-AV Badegebiete


außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007

§ 5 W-AV Ausflugsgebiete


außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007

§ 6 W-AV Schlussbestimmung


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 W-AV


Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

I.              Erzeugung und Dienstleistungen

1.

Fleischer

Abholen des Wildbretes von Jagdplätzen und Ausweidung bzw. Ausschrotung von Wild und jagdbarem Federwild.

2.

Erzeugung von Kinderluftballons

Befüllung von Kinderluftballons.

3.

Schlosser

Aufsperrtätigkeiten.

II.              Handelstätigkeiten

1.

Wildbret- und Geflügelhandel

Abholen des Wildbretes von Jagdplätzen und Ausweidung bzw. Ausschrotung von Wild und jagdbarem Federwild.

Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung (W-AV) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung)

Änderung

LGBl. Nr. 41/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird verordnet:

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