(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei den in der Anlage genannten Tätigkeiten im jeweils bestimmten örtlichen und zeitlichen Rahmen zulässig. ./.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten im Sinne der Anlage beschäftigten Dienstnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist. ./.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten Ausnahmen gemäß § 1 für das gesamte Gebiet des Landes Wien.
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
I. Erzeugung und Dienstleistungen
1. | Fleischer | |||||||||
Abholen des Wildbretes von Jagdplätzen und Ausweidung bzw. Ausschrotung von Wild und jagdbarem Federwild. | ||||||||||
2. | Erzeugung von Kinderluftballons | |||||||||
Befüllung von Kinderluftballons. | ||||||||||
3. | Schlosser | |||||||||
Aufsperrtätigkeiten. | ||||||||||
II. Handelstätigkeiten | ||||||||||
1. | Wildbret- und Geflügelhandel | |||||||||
Abholen des Wildbretes von Jagdplätzen und Ausweidung bzw. Ausschrotung von Wild und jagdbarem Federwild. |
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung)
Änderung
LGBl. Nr. 41/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird verordnet: