(1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.
Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Gesetz über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz)
Änderung
LGBl. Nr. 29/1999
LGBl. Nr. 33/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: