(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für folgende Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
1 Soziales;
2. | Gesundheit; | |||||||||
3. | Bildung; | |||||||||
4. | Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum; | |||||||||
5. | Zugang zu und Erweiterung selbständiger Erwerbstätigkeit. |
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 unterliegen folgende Kompetenzbereiche dem Geltungsbereich dieses Gesetzes:
1. | die Hoheitsverwaltung des Landes und der Gemeinde; | |||||||||
2. | die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde; | |||||||||
3. | die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch ausgegliederte oder sonstige private Rechtsträger, die vom Land oder der Gemeinde beauftragt werden. |
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auch Tätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die der Regelungskompetenz des Landes in den Sachbereichen des Abs. 1 unterliegen.
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