Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
1.Ziffer einsalle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen,
2.Ziffer 2Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist,Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist,
3.Ziffer 3öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,
4.Ziffer 4Dienstverhältnisse gem. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 B-VG, die gesetzlich vom Bund zu regeln sind.Dienstverhältnisse gem. Artikel 14, Absatz 2 und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG, die gesetzlich vom Bund zu regeln sind.
(1a)Absatz eins aDieses Bundesgesetz gilt sinngemäß auch für das Arbeitsverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.Dieses Bundesgesetz gilt sinngemäß auch für das Arbeitsverhältnis einer Frau, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2, und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.
(2)Absatz 2Ausgenommen sind
1.Ziffer einsArbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287,
2.Ziffer 2Dienstverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde, soweit sie nicht gesetzlich vom Bund zu regeln sind.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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