§ 2 Vbg. KASLVSS (Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und den Sozialhilfeträgern Salzburgs), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 2 Vbg. KASLVSS (weggefallen)
Vbg. KASLVSS - Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und den Sozialhilfeträgern Salzburgs
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Vbg. KASLVSS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Vbg. KASLVSS