§ 1 Vbg. KASLVLW

Vbg. KASLVLW - Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und dem Land Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Das Land Vorarlberg ist auf Grund des Beitrittes des Landes Wien zur Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 13./14./17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe verpflichtet, dem Land Wien die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe dieser Vereinbarung (Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl.Nr. 47/1973*) zu ersetzen.

*) abgedruckt unter „Verordnung der Landesregierung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und den Sozialhilfeträgern der Länder Oberösterreich und Tirol"

In Kraft seit 05.10.1974 bis 31.12.9999
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