Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/ 1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 28 betreffen die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes)
29. | Die Z 1 bis 27 sind auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1993 zugrunde gelegt wird. Abweichend davon ist Z 26 auf Spaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes anzuwenden, wenn der Tag der Beschlußfassung nach dem 30. Juni 1993 liegt; dies gilt mit der Maßgabe, daß sich die Anwendung dieser Bestimmungen auch auf die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer bezieht. |
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