Art. 3 UmgrStG

UmgrStG - Umgründungssteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Umgründungssteuergesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 6 betreffen die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes)

7.

Z 1 bis 6 sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse oder Verträge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) zustande gekommen sind.

_____________________________________

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
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