Gesamte Rechtsvorschrift TLV

Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung

TLV
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 TLV


Paragraph eins,

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten über Leistungen des Bundessozialamtes als Leistende Stelle wird bis zum 31. Dezember 2015 verschoben.

§ 2 TLV


Paragraph 2,

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Transferzahlungen gemäß § 9 TDBG 2012 wird hinsichtlich der Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 bis zum 31. Dezember 2015 verschoben. Die Verpflichtung zur Mitteilung von Transferzahlungen gemäß Paragraph 9, TDBG 2012 wird hinsichtlich der Mietzinsbeihilfe gemäß Paragraph 107, EStG 1988 bis zum 31. Dezember 2015 verschoben.

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