(1) Den Netzbetreibern werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
a) | die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes, | |||||||||
b) | der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht), | |||||||||
c) | die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur. |
(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
a) | die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse und | |||||||||
b) | die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. |
(3) Die Netzbetreiber und Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 bzw. 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
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