(1) Ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinn des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sowie deren Hinterbliebene haben für von diesen aus direkten Leistungszusagen bezogene Ruhe- und Versorgungsgenüsse, soweit die Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015, überschreiten, einen Pensionssicherungsbeitrag an den jeweiligen Rechtsträger zu leisten.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist vom den Ruhe- oder Versorgungsgenuss auszahlenden Rechtsträger einzubehalten und beträgt für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der, mit Ausnahme der Sonderzahlungen, über
a) | 100 v.H. bis 150 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, 5 v.H., | |||||||||
b) | 150 v.H. bis 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, 10 v.H., | |||||||||
c) | 200 v.H. bis 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, 20 v.H. und | |||||||||
d) | 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, 25 v.H.. |
(3) Für Sonderzahlungen gilt Abs. 2 sinngemäß. Erfolgt die Auszahlung von Sonderzahlungen in Raten, so sind die Hundertsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 2 lit. a bis d durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
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