(1) Alle als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.
(2) Von der Aufhebung nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a) | Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 wiederverlautbart worden sind; | |||||||||
b) | Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 in den Rang von Landesgesetzen erhoben worden sind; | |||||||||
c) | die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften. |
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