Im Naturschutzgebiet sind verboten:
a) | die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden; davon ausgenommen sind die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Feldstädeln in Holzbauweise mit einer überbauten Fläche von höchstens 25 m² sowie von untergeordneten land- und forstwirtschaftlichen Anlagen, wie ortsübliche Zäune, Holzlagerstätten und dergleichen; | |||||||||
b) | der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen; | |||||||||
c) | die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen; | |||||||||
d) | Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; | |||||||||
e) | die Vornahme von Neuaufforstungen; | |||||||||
f) | die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen; | |||||||||
g) | jede erhebliche Lärmentwicklung; | |||||||||
h) | die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- und Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann. |
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