§ 2 T-NL

T-NL - Naturschutzgebiet Tiroler Lech

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 2

 

Im Naturschutzgebiet sind verboten:

a)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden; davon ausgenommen sind die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Feldstädeln in Holzbauweise mit einer überbauten Fläche von höchstens 25 m² sowie von untergeordneten land- und forstwirtschaftlichen Anlagen, wie ortsübliche Zäune, Holzlagerstätten und dergleichen;

b)

der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c)

die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;

d)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e)

die Vornahme von Neuaufforstungen;

f)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;

g)

jede erhebliche Lärmentwicklung;

h)

die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- und Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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