Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die innere Organisation des Büros des Landesvolksanwaltes und der Geschäftsgang sind durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Landesvolksanwalt mit Zustimmung des Landtagspräsidenten erlassen.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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