Art. 2 T-GruVe-VE

T-GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 Z 4), darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.

(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.

In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 T-GruVe-VE


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 T-GruVe-VE selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 T-GruVe-VE


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 T-GruVe-VE


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 T-GruVe-VE eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-GruVe-VE Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 T-GruVe-VE
Art. 3 T-GruVe-VE