(1) Das Dienstabzeichen ist entsprechend der Anlage 1 aus Metall in silbergrauer Tönung und in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 55 Millimetern herzustellen. Es hat in der Mitte das Tiroler Landeswappen sowie am oberen Rand einzeilig das Wort "Aufsichtsorgan" und am unteren Rand zweizeilig die Worte "nach dem Tiroler Parkabgabegesetz" zu zeigen.
(2) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
Der in der Anlage 2 abgebildete Dienstausweis ist mit den Abmessungen von höchstens 110 mal 210 Millimetern, zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Aufsichtsorgane nach dem Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 4/1990, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 1997 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Aufsichtsorgane nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 1997
StF: LGBl. Nr. 37/1997
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Tiroler Parkabgabegesetzes 1997, LGBl. Nr. 29, wird verordnet: