§ 1 T-COVID-19_FV

T-COVID-19 FV - COVID-19-Fristenverordnung, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der zeitliche Geltungsbereich der §§ 2, 3 und 4 des Tiroler COVID-19-Gesetzes beginnt mit 15. März 2020 und endet mit dem Ablauf des 31. Mai 2020.

In Kraft seit 15.03.2020 bis 31.12.9999
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