Gesamte Rechtsvorschrift StStbP-V

Steiermärkische Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

StStbP-V
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 2013 über die Prüfungsstoffabgrenzung zum Nachweis der Grundkenntnisse der Geschichte der Steiermark (Steiermärkische Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung; StStbP-V)

Stammfassung: LGBl. Nr. 159/2013

§ 1 StStbP-V Prüfungsstoffabgrenzung


Der Prüfungsinhalt über die Grundkenntnisse der Geschichte des Bundeslandes Steiermark (Prüfungsstoffabgrenzung II) hat nachstehende Themenbereiche zu umfassen:

1.

Entstehung des Landes und seines Wappens; Verbindung mit Österreich; Stellung im Habsburgerreich, in Innerösterreich und in der Österreichisch-Ungarischen Monarchie;

2.

Übergang vom Herzogtum zum Bundesland in der Republik Österreich; Landeshymne; politische Geschichte in der Ersten Republik, im Ständestaat, in der NS-Zeit; Zweiter Weltkrieg;

3.

Besatzungszeit; politische Geschichte in der Zweiten Republik;

4.

Wesentliche statistische Daten des Bundeslandes Steiermark;

5.

Entwicklung der Verfassung und der Verwaltungsstrukturen; politische und geographische Einteilung;

6.

Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie;

7.

Bildung, Kultur und Soziales.

§ 2 StStbP-V Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Dezember 2013, in Kraft.

§ 3 StStbP-V Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung, LGBl. Nr. 87/2006, außer Kraft.

Steiermärkische Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung (StStbP-V) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 2013 über die Prüfungsstoffabgrenzung zum Nachweis der Grundkenntnisse der Geschichte der Steiermark (Steiermärkische Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung; StStbP-V)

Stammfassung: LGBl. Nr. 159/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10a Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013, wird verordnet:

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