Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die im Anhang angeführten Straßenzüge werden unter Berücksichtigung der dort angeführten Verordnungen zu Landesstraßen erklärt.
(2) Die im Anhang angeführten Verordnungen bleiben als Landesgesetze in Geltung.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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