§ 2 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:

1.

Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;

2.

Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG);

3.

Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;

4.

Hebammenpraxen im Sinne des Hebammengesetzes;

5.

die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;

6.

Gruppenpraxen im Sinne des Ärztegesetzes bzw. Zahnärztegesetzes;

7.

medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z. 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl. I Nr. 405/1991, für Asylwerber;

8.

medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 35/2020

In Kraft seit 01.03.2020 bis 31.12.9999
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