(1) Die Landesregierung ist ermächtigt,
1. | bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der IAS-VO durch Verordnung Dringlichkeitsmaßnahmen gem. Art. 7 Abs. 1 der IAS-VO, | |||||||||
2. | bei invasiven gebietsfremden Arten von nationaler Bedeutung gem. Art. 12 Abs. 1 der IAS-VO durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 7, 17, 19 und 20 der IAS-VO, | |||||||||
3. | bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 der IAS-VO in einer frühen Phase der Invasion einer gebietsfremden Art durch Verordnung Beseitigungsmaßnahmen gem. Art. 17 Abs. 2 der IAS-VO, | |||||||||
4. | bei bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten durch Verordnung Managementmaßnahmen zum Zweck der Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art gem. Art. 19 der IAS-VO, | |||||||||
5. | zur Förderung der Erholung eines durch invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigtes, geschädigtes oder zerstörtes Ökosystem durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 20 der IAS-VO, und | |||||||||
6. | zur Bekämpfung in der Steiermark vorkommender sonstiger invasiver gebietsfremder Pflanzenarten, die nicht in der Liste gem. Art. 4 oder 12 der IAS-VO enthalten sind, durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 17 Abs. 2 der IAS-VO und gem. Art. 19 Abs. 1 bis 3 der IAS-VO zu erlassen. |
(2) Zur Durchführung von Maßnahmen nach der IAS-VO und nach Abs. 1 können neben behördlichen Organen Jagdausübungsberechtigte, Jagdaufsichtsorgane, Fischereiberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane, Berg- und Naturwächterinnen/Berg- und Naturwächter, Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Verfügungsberechtigte und Forstschutzorgane herangezogen werden. Die Heranziehung setzt eine Prüfung am Maßstab der Zweckmäßigkeit und Tunlichkeit voraus.
(3) Den in Abs. 2 genannten Personen ist zum Zweck der Durchführung der Maßnahmen und zum Zweck der Überwachung ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.
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