Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016 (StFanlVO 2016) Fundstelle

StFanlVO 2016 - Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

LGBl. Nr. 30/2019 [CELEX-Nr.: 32015L2193, 32016L0802, 32018L0844]

1. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 1

Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

§ 2

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

§ 3

Prüfbedingungen

2. Abschnitt
Anforderungen an Brennstoffe

§ 4

Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

§ 5

Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen

3. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§ 6

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

§ 7

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

§ 8

Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung

§ 9

Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW

3a. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

§ 9a

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

§ 9b

Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

§ 9c

Alternative Überwachungsmaßnahmen

§ 9d

Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

4. Abschnitt
Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

§ 10

Errichtung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§ 11

Einfache Überprüfung

§ 12

Umfassende Überprüfung

§ 13

Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen

§13a

Regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

§ 14

Anforderungen an Messgeräte

§ 15

Unabhängiges Kontrollsystem

5. Abschnitt
Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen

§ 16

Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17

Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen

§ 17a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 95/2021

§ 18

Verweisungen

§ 19

EU-Recht

§ 20

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 20a

Inkrafttreten von Novellen

§ 21

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

In Kraft seit 16.10.2021 bis 31.12.9999
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