Art. 1 § 4 StadtErnG

StadtErnG - Stadterneuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Grundstücke dürfen nur in einem solchen Ausmaß in Anspruch genommen werden, als es nötig ist, um den im § 1 angeführten Zweck zu erreichen.

In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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