(1) Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und nach dieser Vereinbarung über den Konjunkturzyklus grundsätzlich auszugleichen oder haben im Überschuss zu sein. Diesem Grundsatz ist für den Gesamtstaat entsprochen, wenn der jährliche strukturelle Haushaltssaldo Österreichs in den Jahren ab 2017 insgesamt -0,45 % des nominellen BIP nicht unterschreitet.
a) | Für den Bund ist dem Grundsatz entsprochen, wenn der Anteil des Bundes einschließlich der Sozialversicherung am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates -0,35 % des nominellen BIP nicht unterschreitet (Regelgrenze des Bundes für das strukturelle Defizit). | |||||||||
b) | Für Länder und Gemeinden ist dem Grundsatz entsprochen, wenn der Anteil der Länder und der Gemeinden am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates -0,1 % des nominellen BIP nicht unterschreitet (Regelgrenze der Länder und Gemeinden für das strukturelle Defizit). |
(2) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) stellen in den Jahren 2012 bis 2016 eine rasche Annäherung an dieses Ziel gemäß Artikel 3 sicher.
a) | Dabei gilt, dass der gemäß Artikel 3 zulässige Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) um konjunkturelle Einflüsse und um Einmalmaßnahmen bereinigt wird. Das Ergebnis ist in den Jahren 2012 bis 2016 die für das jeweilige Jahr zulässige Untergrenze für den strukturellen Haushaltssaldo. Es ergeben sich dadurch keine weiteren Verpflichtungen, unbeschadet lit. b. | |||||||||
b) | Gemäß dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion schlägt die europäische Kommission den zeitlichen Rahmen für die Annäherung an einen ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen gesamtstaatlichen Haushalt vor. Sieht dieser Vorschlag eine schnellere Annäherung an die Regelgrenze für das strukturelle Defizit vor, als sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ergibt, ist jedenfalls der sich nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergebende Anteil am strukturellen Haushaltssaldo verbindlich vereinbart. Allfällige sich daraus ergebende zusätzliche Konsolidierungsverpflichtungen verteilen sich auf die Gebietskörperschaften im Verhältnis der jeweiligen Defizitanteile in den Jahren 2012 – 2016 nach dieser Vereinbarung. |
(3) Diskretionäre Abweichungen von den jeweiligen Anteilen am strukturellen Haushaltssaldo sind – abgesehen von Abs. 4 – nur zur Haushaltsverbesserung zulässig.
(4) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Abs. 1 bzw. Artikel 7 zulässigen Grenzen nach Information des Koordinationskomitees für den Bund mit Beschluss des Nationalrates, für die Länder und Gemeinden mit Beschluss des jeweiligen Landtages unterschritten werden. Der jeweilige Beschluss des Nationalrats bzw. Landtags ist jedenfalls mit einem Rückführungsplan zu verbinden. Die Rückführung hat binnen eines nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
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