Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 2173/2 und 2200/5, beide KG 56551 Hallwang II, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte (§ 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 2008 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der B 1 Wiener Straße)
StF: LGBl Nr 23/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet: