Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 2485/2 und 2485/3, beide KG Eugendorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.800 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Markgemeinde Eugendorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Februar 2004 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Eugendorf für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der B 1 Wiener Straße)
StF: LGBl Nr 20/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet: