§ 3 Sbg. SAV

Sbg. SAV - Salzburger Schwerarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Schwerarbeitsmonat

 

§ 3

 

(1) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sind. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht.

 

(2) Die Dienstbehörden haben die Schwerarbeitsmonate der Beamtinnen und Beamten zu erfassen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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