Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2015, G 364/2015 u G 544-548/2015-7, die Wortfolge „oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung“ in § 13 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 63/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2012, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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