(1) Dieses Gesetz findet auf den Betrieb von Motorschlitten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr Anwendung. Als Motorschlitten im Sinn dieses Gesetzes gelten Fahrzeuge, die zum Befahren der Schneedecke bestimmt sind, durch Motoren angetrieben werden und nicht an Leitungen gebunden sind.
(2) Motorschlitten dürfen nur für folgende Zwecke betrieben werden:
a) | Einsatzfahrten von Organen der öffentlichen Aufsicht sowie Fahrten von Organen des Bundesheeres in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr 146 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 65/2015; | |||||||||
b) | Feuerlösch-, Katastrophenhilfs- und Rettungsdienst; | |||||||||
c) | Herstellung oder Erhaltung öffentlicher Einrichtungen, für öffentliche (Lawinenwarndienst udgl) oder wissenschaftliche Zwecke; | |||||||||
d) | Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Schipisten, Rodelbahnen, Loipen, Seilbahnen, Schiliften oder sonstigen Aufstiegshilfen; | |||||||||
e) | Durchführung von Probefahrten auf Schipisten durch Personen, die im Rahmen ihres gewerblichen Betriebes mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Motorschlitten befasst sind oder mit solchen Handel betreiben; | |||||||||
f) | unumgänglich notwendige Fahrten zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forst-wirtschaftlich oder gewerblich genutzter Liegenschaften (zB Wildhege, nicht jedoch Verleih von Motorschlitten); Versorgung von Schutzhütten; Zufahrten zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, soweit sie mit anderen Fahrzeugen nicht erreicht werden können; | |||||||||
g) | Verwendung für Veranstaltungen im Sinn des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997. |
(3) Motorschlitten dürfen – ausgenommen für Zwecke nach Abs 2 lit a bis c – nur betrieben werden, wenn sie durch die Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind und die Registrierungsnummer gut sichtbar am Motorschlitten angebracht ist. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Halterin oder der Halter den Hauptwohnsitz hat, im Fall des Fehlens eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Motorschlitten überwiegend betrieben werden soll.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für den Betrieb von Motorschlitten gemäß Abs 2 lit d bis f nähere Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen für die Inbetriebnahme, den Fahrbetrieb, die Personenbeförderung sowie über restriktive Ausnahmevorschriften für Fahrten bei geöffneten Schipisten und über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung von Motorschlitten gemäß Abs. 3 einschließlich der Registrierungsevidenz treffen.
(5) Wer entgegen den vorstehenden Bestimmungen einen Motorschlitten unzulässigerweise betreibt oder unbefugt lenkt oder den Vorschriften einer gemäß Abs 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände, insbesondere im Falle mehrfacher Wiederholung, kann der Motorschlitten, der Gegenstand des strafbaren Verhaltens war, für verfallen erklärt werden.
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