Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, die Wortfolge „Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über“ in § 22 Abs. 4 letzter Satz des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl Nr 16/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2016, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
0 Kommentare zu § 1 Sbg. LVGG