Auflassung oder anderweitige Verwendung einer Sportstätte
(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder die Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports bedarf einer Bewilligung des Bürgermeisters.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) | ein Bedarf nach dieser Sportstätte nicht mehr gegeben ist; | |||||||||
b) | der Antragsteller die rechtzeitige Schaffung einer im räumlichen Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen gleichwertigen Sportstätte nachweist oder | |||||||||
c) | die in Aussicht genommene Verwendung der Liegenschaft in wesentlich höherem Maß im öffentlichen Interesse gelegen ist als der weitere Bestand der Sportstätte. |
(3) Der Bürgermeister hat vor Erlassung des Bescheides ein Gutachten der Landessportorganisation Salzburg einzuholen.
(4) Wurde eine Sportstätte ohne Bewilligung aufgelassen oder für andere Zwecke als solche des Sports verwendet, kann der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren ab Einstellung des Sportbetriebes dem Eigentümer der Grundfläche die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben. Wurde die Auflassung der Sportstätte oder ihre Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports von einem Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen, so kann auch diesem die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorgeschrieben werden.
0 Kommentare zu § 17 Sbg. LSG 1988