(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 16 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
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