Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Juni 2005, G 155, 156/04 - 8, zugestellt am 8. Juli 2005, § 156a Abs 9 des Gesetzes vom 15. Mai 1963 betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben (Salzburger Landesabgabenordnung - LAO), LGBl Nr 58/1963 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 als verfassungswidrig aufgehoben.
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