Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, G 27/07-17, zugestellt am 5. November 2007, im § 68 Abs 1 des Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl Nr 17/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 die Worte "in der Höhe von 50 %" als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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