Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2005, G 170, 171/04-15, zugestellt am 18. April 2005, § 28 Abs 1 bis 3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl Nr 74/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2002, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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