§ 18 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wahl der Delegierten

 

§ 18

 

(1) Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten sind in Listenform zu erstatten und haben zumindest die doppelte Anzahl von Vorgeschlagenen aufzuweisen, wie aus dem Bezirk Delegierte zu entsenden sind. Die Wahlvorschläge sind nach dem Dienstgrad des an erster Stelle Vorgeschlagenen, bei gleichem Dienstgrad nach dem Alphabet zu reihen und mit arabischen Ziffern zu versehen (Listennummern). Nicht wählbare Personen sind aus der Liste zu streichen; vom Vorschlagenden können an deren Stelle andere Personen namhaft gemacht werden. Wird aus dem Kreis der Wahlberechtigten kein Vorschlag erstattet, so ist ein solcher (sind solche) vom Vorsitzenden zu erstellen. Ein und dieselbe Person kann auch in mehreren Listen als Vorgeschlagener aufscheinen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels und Urne geheim zu erfolgen. Der Vorsitzende hat nach Abschluß der Listenprüfung und allfälligen -ergänzung die Wahlvorschläge abzuschließen und bekanntzugeben. Dies soll so erfolgen, daß diese Listen einschließlich der Listennummern den Wählenden bei Ausübung ihres Stimmrechtes sichtbar sind.

(3) Die Bezeichnung der gewählten Liste erfolgt durch Einsetzen der Listennummer auf den ausgegebenen Stimmzettel. Im übrigen findet § 17 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(4) Der Vorsitzende hat nach Auszählung der Stimmen die auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmensummen bekanntzugeben, diese in der Reihenfolge ihrer Größe nebeneinanderzuschreiben, darunter jeweils deren Hälfte, darunter das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. In der Reihenfolge der Größe der sich so ergebenden Zahlen werden sodann zuerst die Mandate als Delegierter und in der weiteren Reihenfolge die als Ersatzmann zugewiesen. Bei der Zuteilung von Mandaten als Delegierter oder Ersatzmann ist nicht mehr zu berücksichtigen, wer bereits (auf einer anderen Liste) ein Mandat als Delegierter oder als Ersatzmann erhalten hat.

(5) Steht nur ein Wahlvorschlag zur Abstimmung, so ist mit seiner Bekanntgabe in der Wahlversammlung der Wahlvorgang abgeschlossen und hat die Zuteilung der Delegierten- und Ersatzmannmandate auf diese Liste zu erfolgen.

In Kraft seit 01.12.1986 bis 31.12.9999
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