§ 1 Sbg. AVBG 1968 (Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass eine Bestimmung des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 verfassungswidrig war) - JUSLINE Österreich
§ 1 Sbg. AVBG 1968
Sbg. AVBG 1968 - Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass eine Bestimmung des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 verfassungswidrig war
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2003, zugestellt am 29. August 2003, ausgesprochen, dass § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 43/1994 verfassungswidrig war und nicht mehr anzuwenden ist.
In Kraft seit 29.10.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Sbg. AVBG 1968
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Sbg. AVBG 1968 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass eine Bestimmung des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 verfassungswidrig war (Sbg. AVBG 1968) Fundstelle
0 Kommentare zu § 1 Sbg. AVBG 1968