(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Das im § 1 Z 5 zitierte Sonderwohnbauförderungsgesetz ist auf die auf seiner Grundlage gewährten Förderungen weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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