(1) Ein Bebauungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist:
1. | durch eine Änderung des Flächenwidmungsplans; | |||||||||
2. | durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften. |
(2) Ein Bebauungsplan kann geändert werden, wenn
1. | die Änderung dem Räumlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan entspricht und | |||||||||
2. | eine dem bisherigen Bebauungsplan entsprechende bauliche Entwicklung nicht erheblich gestört wird. |
(3) Soweit durch eine Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland in Grünland umgewidmet wird, gilt der für diesen Bereich erlassene Bebauungsplan mit Wirksamkeit der Änderung des Flächenwidmungsplans als aufgehoben. Die Aufhebung ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin im Bebauungsplan kenntlich zu machen.
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