2. Abschnitt
Grobe Beeinträchtigungen des Ortsbildes
(1) Die Behörde hat die Verhinderung und - im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren - die Abstellung grober Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu veranlassen.
(2) Für Bauten und sonstige bauliche Anlagen gilt Abs 1 nur insoweit, als die Beeinträchtigung in einer Verwahrlosung besteht.
(3) Auf Anlagen, die im öffentlichen Interesse auf Grund einer nach landesgesetzlichen Vorschriften erteilten Bewilligung bestehen oder für die nur bundesgesetzliche Regelungen in Betracht kommen, findet Abs 1 keine Anwendung.
(4) Zur Behebung der Beeinträchtigung ist deren Veranlasser verpflichtet. Als solcher gilt auch der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) des Grundstückes, wenn er um die Maßnahme gewusst und sie geduldet hat oder wenn er deren Behebung durch die Gemeinde nicht zustimmt. Kann ein Veranlasser nicht ermittelt werden, obliegt die Behebung der Beeinträchtigung der Gemeinde, welcher daraus ein Anspruch gegen den Veranlasser auf Ersatz des Aufwandes erwächst.
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