(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
a) | Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet. | |||||||||
b) | Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind. | |||||||||
c) | Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners von der (dem) Bundesminister(in) für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln. |
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere
a) | die Beratung und Beschlussfassung betreffend das vereinbarte System mehrfacher Fiskalregeln; | |||||||||
b) | die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes, insbesondere durch Soll-Ist-Vergleiche | |||||||||
1. | der Haushaltsentwicklung und der Haushaltsergebnisse | |||||||||
2. | der Entwicklung des strukturellen Haushaltssaldos und der Kontrollkonten sowie der Haushaltssalden nach ESVG (Maastricht-Salden), | |||||||||
3. | der Rückführung allfälliger Überschreitungen der jeweiligen Anteile an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit, | |||||||||
4. | allfälliger Überschreitungen bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen und ihrer Rückführung, | |||||||||
5. | der Schuldenstände und der Schuldenstandsentwicklung, | |||||||||
6. | der Ausgaben und der Ausgabenentwicklung, | |||||||||
7. | der Haftungsstände und der Entwicklung der Haftungsstände des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie durch | |||||||||
8. | Vergleiche der makroökonomischen Prognose und Haushaltsprognosen mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und Begründungen von Abweichungen; | |||||||||
c) | die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden. Dafür ist jeweils das Formular Anhang 1 zu verwenden und dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. August eines Jahres zu übermitteln; Gemeindedaten werden durch das Land zusammengefasst gemeldet; | |||||||||
d) | die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Erstellung und wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse; | |||||||||
e) | die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Fiskalregeln abzeichnet; | |||||||||
f) | die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion dienen. |
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist binnen vier Wochen über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
(4) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen, insbesondere bei Entfall von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes oder gesetzlicher Änderungen (Steuerreformen), bei einer deutlich schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat sowie bei einer EU-Empfehlung zur schnelleren Korrektur der Haushaltslage, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion oder Erhöhung der Verpflichtung der jeweils betroffenen Fiskalregel zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von Berichtsterminen.
0 Kommentare zu Art. 14 S-ÖStP 2012