Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs 4 zweiter Satz, ein von einem hiezu Berechtigten verfaßter Plan über die genaue Lage des Baues entsprechend der Vermessungsverordnung 2016, BGBl II Nr 307/2016, vorzulegen, es sei denn, daß sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlaßten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Bauten zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben. Nebenanlagen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz, ein von einem hiezu Berechtigten verfaßter Plan über die genaue Lage des Baues entsprechend der Vermessungsverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 307 aus 2016,, vorzulegen, es sei denn, daß sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlaßten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Bauten zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.
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