Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSind die Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Bekämpfungsplan erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat das Erlöschen der Seuche dem Bundesministerium für Gesundheit unter Anschluss eines Berichtes über den Bekämpfungserfolg mitzuteilen. Im Falle eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist diese Mitteilung von jenem Landeshauptmann zu erstatten, in dessen Bundesland die größte Fläche des Seuchengebiets liegt. Zuvor hat der Landeshauptmann zur Mitteilung das Einvernehmen mit dem bzw. den sonst betroffenen Landeshauptmann bzw. Landeshauptmännern herzustellen.
(3)Absatz 3Die Aufhebung des Seuchengebiets wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht
In Kraft seit 18.06.2011 bis 31.12.9999
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