Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß Paragraph eins, hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.
(2)Absatz 2Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben, als auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.
In Kraft seit 14.08.1948 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 RHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 RHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 RHG