§ 1 RbV

RbV - Reisebüro-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Reisebüros (§ 94 Z 56 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. a)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität, sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus absolviert wurde, und

b)

eine nachfolgende, mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a)

Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Tourismus mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende, mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. a)

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent und

b)

eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. a)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt, und

b)

eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

6.

Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten:

a)

ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

b)

ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder

c)

ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens zweijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder

d)

ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

e)

ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder

f)

ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens zweijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird.

(2) Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse über eine der im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Ausbildungsarten, wobei die Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils ein halbes Jahr weniger beträgt, oder

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes.

In Kraft seit 22.11.2008 bis 31.12.9999
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