(1) Zuwendungen von inländischem Vermögen an eine Privatstiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer befreit, wenn
1. | das zugewendete Vermögen am 1. Mai 1993 nachweislich einer Stiftung, einer Anstalt, einem Trust oder einer vergleichbaren Vermögensmasse des ausländischen Rechts zuzurechnen war und | |||||||||
2. | die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach § 13 des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird. |
(2) Zum inländischen Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehören:
1. | das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen; | |||||||||
2. | das inländische Betriebsvermögen; | |||||||||
3. | das inländische Grundvermögen; | |||||||||
4. | Nutzungsrechte an unter Z 1 bis 3 fallendem Vermögen; | |||||||||
5. | Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist; | |||||||||
6. | Forderungen, deren Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleistung im Inland hat; | |||||||||
7. | Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland Sitz oder Geschäftsleitung haben; | |||||||||
8. | Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben und | |||||||||
a) | deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht, oder | |||||||||
b) | die unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind, deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht. |
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