§ 4 PRTV-G Zulassungen für terrestrisches Fernsehen und Satellitenfernsehen

PRTV-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsAnträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen (einschließlich mobilem terrestrischem Fernsehen) oder Satellitenfernsehen sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Weiters bedarf die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten sonstigen Fernsehprogrammen (§ 9 Abs. 1) über Multiplex-Plattformen für terrestrischen Rundfunk oder Satellit einer Zulassung.Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen (einschließlich mobilem terrestrischem Fernsehen) oder Satellitenfernsehen sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Weiters bedarf die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten sonstigen Fernsehprogrammen (Paragraph 9, Absatz eins,) über Multiplex-Plattformen für terrestrischen Rundfunk oder Satellit einer Zulassung.
  2. (2)Absatz 2Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 11 nachzuweisen.Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 10 und 11 nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses den Anforderungen des 7. und 9. Abschnittes entsprechen wird.Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses den Anforderungen des 7. und 9. Abschnittes entsprechen wird.
  4. (4)Absatz 4Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsbei juristischen Personen oder Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
    2. 2.Ziffer 2eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen;eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den Paragraphen 10 und 11 genannten Voraussetzungen;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen;
    5. 5.Ziffer 5eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:
      1. a)Litera aim Fall von terrestrischem Fernsehen und mobilem terrestrischem Fernsehen: insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassungserteilung sowie Angaben über das versorgte Gebiet und über die geplante Verbreitung in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen,
      2. b)Litera bim Fall des Satellitenfernsehens: Angaben, über welchen Satelliten (Transponder) und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie den Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden;Angaben zur Niederlassung gemäß Paragraph 3,, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie den Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden;
    7. 7.Ziffer 7das geplante Redaktionsstatut.
  5. (5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2013)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,)

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 PRTV-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 PRTV-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 PRTV-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 PRTV-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 PRTV-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 PRTV-G
§ 5 PRTV-G